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Betreten des Waldes

Foto: Wanderer beim Aufstieg
Foto: Wanderer

Der eine sieht in ihm die Ruhe und Entspannung, für den anderen bedeutet er Abwechslung – oder Arbeit. Im Bewusstsein der Öffentlichkeit gilt Wald als Allgemeingut: für Pilzsucher wie für Hobbyornithologen, für Skiläufer wie für Radfahrer und Jogger, für Wanderer wie für Spaziergänger. Gleichwohl hat jeder Wald seinen Besitzer, dem er konkreten (finanziellen) Nutzen bringen muss.

Grundsätzlich darf der Wald zum Zwecke der Erholung, unabhängig von den Eigentumsverhältnisse, im Freistaat Sachsen frei betreten werden. Geregelt ist dies im § 11 des Sächsischen Waldgesetzes. Das Betreten des Waldes geschieht auf eigene Gefahr. Gesperrte Waldflächen, Verjüngungsflächen, Waldflächen und Wege, auf denen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird, dürfen nicht betreten werden. Das Fahren mit Fahrrädern (einschließlich Mountainbikes) ist ausschließlich auf den Waldwegen und Straßen gestattet.

Das Fahren mit Motorfahrzeugen, Fuhrwerken und Kutschen sowie das Zelten und Aufstellen von Wohnwagen ist im Wald hingegen nicht erlaubt und stellt laut § 52 des Sächsischen Waldgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Reiten im Wald ist nur auf ausgewiesenen Reitwegen erlaubt.

Wegen der hohen Gefährdung ist es grundsätzlich verboten, im Wald Feuer anzuzünden oder zu rauchen.

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