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Forstrecht

Ausgehend von der Waldflächenentwicklung der vergangenen Jahrhunderte und dem unveränderten Flächenbedarf der heutigen Zivilisationsgesellschaft wurden gesetzliche Regelungen zum Erhalt und zur Mehrung des Waldes geschaffen:

Bundeswaldgesetz

§1 Gesetzeszweck

  • Zweck des Gesetzes ist es, den Wald zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern.

Dieses Rahmengesetz wird im Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) weiter untersetzt. Auch hier wird im § 1 allen folgenden Regelungen die Walderhaltung und die Waldmehrung vorangestellt.

Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)

§ 1 Gesetzeszweck

  • Zweck des Gesetzes ist es, den Wald in seiner Einheit der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern.

Zur Erhaltung des Waldes werden im Folgenden weitere spezielle Regelungen getroffen:

§ 8 Walderhaltung

  • Wald darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (= Umwandlung).
  • Die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers sind dabei mit den Belangen der Allgemeinheit abzuwägen.
  • Zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung (Verlust der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes) können in der Regel Ersatzaufforstungen, aber auch Erhaltungs- sowie sonstige Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen bestimmt werden.

Ein spezieller Fall der Waldumwandlung liegt vor, wenn in Bauleitplänen der sächsischen Städte und Gemeinden vorhandene Waldflächen überplant werden. Für diesen Fall muss die Forstbehörde eine Waldumwandlungserklärung (§ 9 SächsWaldG) erteilen, damit der Bebauungsplan oder der Flächennutzungsplan rechtskräftig werden kann.

Neben der Walderhaltung sieht das Waldgesetz aber auch Regelungen für die Waldmehrung, die so genannte Erstaufforstung vor:

§ 10 Erstaufforstung

  • Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke bedarf im Interesse einer ökologisch ausgewogenen Landschaftsgestaltung der Genehmigung.
  • Versagungsgründe können sein, dass:
    • der Aufforstung unüberwindbar Ziele der Raumordnung entgegenstehen,
    • die Aufforstung der Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht,
    • der Aufforstung unüberwindbar zwingende Vorschriften des Naturschutzrechtes entgegenstehen,
    • die Aufforstung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Ertragsfähigkeit von Nachbargrundstücken führt.
  • Zuständig für die Genehmigung sind die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Landwirtschaftsbehörden; sie entscheiden im Benehmen mit der unteren Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde sowie nach Anhörung der Gemeinde.
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