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Wildarten

Im Freistaat Sachsen unterliegen 30 Haarwild- und 108 Federwildarten dem Jagdrecht. Davon kann derzeit auf 49 Wildarten die Jagd ausgeübt werden. Die übrigen Wildarten haben aus Schutzgründen keine Jagdzeit (zum Beispiel Wolf, Fischotter, Birkwild und Greifvögel).

Informationen zu ausgewählten Wildarten, den Jagd- und Schonzeiten und Jagdjahresstrecken enthalten die nebenstehenden Info-Boxen.

Abschussplanung
Die Bejagung erfolgt beim Rot-, Dam- und Muffelwild i. d. R. nach einem Dreijahresabschussplan. Der Jagdausübungsberechtigte stellt im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand bzw. dem Eigentümer oder Nutznießer einen Abschussplan auf. Dieser wird von der Jagdbehörde bestätigt oder festgesetzt. Vor ihrer Entscheidung hört die Jagdbehörde den Jagdbeirat und die untere Forstbehörde an.

Im Zeitraum von drei Jagdjahren dürfen im Jagdbezirk jeweils bis zu sechs Stück der Arten Rot-, Dam- und Muffelwild, ausgenommen männliches Wild ab der Altersklasse 1, ohne Abschussplan erlegt werden.

Der Abschussplan kann auch von einer Hegegemeinschaft als Gruppenabschussplan für mehrere ihr angeschlossene Jagdbezirke aufgestellt werden, soweit die Jagdvorstände und die Eigentümer oder Nutznießer ihr Einvernehmen zu den von den Jagdausübungsberechtigten geplanten anteiligen Abschusszahlen erteilt haben.

Grundlagen für die Bewertung von Abschussplänen durch die Jagdbehörde sind insbesondere:

  • die Analyse der Streckenergebnisse vergangener Dreijahreszeiträume unter Beachtung des § 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz
  • die Wildschadenssituation und die Ergebnisse der Forstlichen Gutachten
  • der Mindestbestand der Wildvorkommen zur Erhaltung der Art in den regionalen Populationen
  • die Lage der Wildeinstandsgebiete
  • gegebenenfalls die Wanderbewegungen des Rotwildes
  • gegebenenfalls die Empfehlungen des Jagdbeirates und der Hegegemeinschaften

Hegegemeinschaften
Um eine ausgewogene Hege von vorkommenden Wildarten und eine großräumig abgestimmte Bejagung zu ermöglichen, können für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten eine Hegegemeinschaft bilden.

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